Wenn mehr als 9 Mitarbeiter persönliche Daten verarbeiten ("verarbeiten" im Sinne von = erstellen, lesen, bearbeiten und löschen), dann muss Ihr Unternehmen oder Verein einen ständigen
betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen.
Die Nicht-Benennung eines Datenschutzbeauftragten zieht empfindliche Bußgelder nach sich - die Behörden sind angehalten, jeden Verstoß streng zu ahnden.
Da die gesetzlichen Auflagen des Datenschutzes zu 100 Prozent auch für Unternehmen und Vereine gelten, die keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, sollte man die freiwillige Benennung eines Datenschutzbeauftragten dringend in Erwägung ziehen. Ohne umfangreiches Wissen im Bereich des Datenschutzrechts, werden selbst Ebay-Einzelkämpfer oder Sportvereine regelmäßig gegen geltendes deutsches oder europäisches Recht verstoßen - unbeabsichtigt und unwissentlich.
Bußgelder, Abmahnungen und Schadenersatzansprüche können zu einer Gefahr für Ihr Unternehmen werden.
Einfach Kontakt mit uns auf und wir vereinbaren einen ganz unverbindlichen Termin direkt bei Ihnen vor Ort. Dabei lernen wir uns kennen und ich mache Sie mit den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu) vertraut, welche beide zum 25. Mai 2018 in Kraft getreten sind.
Gegenstand unserer Dienstleistung ist die allgemeine betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung zur Realisierung des Datenschutzes und der Datensicherheit gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und europäischer Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Ihrem Unternehmen.
Kickoff-Termin vor Ort mit Analyse des Unternehmens
Erstellung der Datenschutzrichtlinie für die Internetpräsenz
Aufbau des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
Datenschutzrechtliche Beratung der Geschäftsführung
Abfrage von Meldungen zu Verarbeitungstätigkeiten bei den Ansprechpartnern
Vervollständigung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
Erstellung von Datenschutz-Folgenabschätzungen
Überprüfung und Erstellung notwendiger Einwilligungen
Vorbereitung einer Vorlage für die Meldung an die Aufsichtsbehörde
Erteilung von Auskünften bzgl. datenschutzrechtlicher Abläufe des Unternehmens
Information der Mitarbeiter bezüglich des Datenschutzrechtes (Merkblätter)
Erstellung von Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung
u.v.m.
Natürlich liegt es für die Unternehmensleitung nah, eine Person aus dem Kreis der eigenen Mitarbeiter zum internen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Für diese Entscheidung könnte es folgende gute Gründe geben:
Pro
- sofort verfügbar / einsetzbar
- kennt das Unternehmen gut
- handelt eher im Firmeninteresse
- wird bereits bezahlt
- kann sich selbst in den DS einarbeiten
Contra
- hat eigentlich eine andere Aufgabe
- ggf. subjektive Sicht; Betriebsblindheit
- arbeitet nicht unabhängig im DS
- Arbeitszeit geht verloren; Weiterbildung
- hat i.d.R. weder Zeit noch Interesse am DS oder an entsprechender Fortbildung
Abberufungsschutz: Ein einmal bestellter interner Datenschutzbeauftragter kann nicht mehr “abbestellt” werden - einmal interner DSB .. immer interner DSB [siehe § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB].
Kündigungsschutz: Der interne DSB kann während der Dauer seiner Bestellung nicht entlassen werden [siehe § 4 f Abs. 3 Satz 6 BDSG, § 626 BGB].
Gehaltserhöhung: In der Regel verlangt ein Mitarbeiter für diese zusätzliche Tätigkeit eine höhere Vergütung.
Auswahl: Der interne DSB darf weder der Geschäftsführung angehören, noch ein leitender Angestellter sein. Er muss zuverlässig, konfliktfähig und organisiert sein. Außerdem sollte er über didaktische Fähigkeiten und psychologisches Einfühlungsvermögen verfügen.
… bedingt durch das Angestelltenverhältnis von der Geschäftsführung beeinflusst wird, ...
… sich durch seinen Werdegang und seine Erfahrung nicht eignet, …
… nur unzureichend im Datenschutzrecht ausgebildet war, …
… zu wenig Zeit für die Arbeit am Datenschutz aufwendet, ...
... dann haftet der Geschäftsführer.
als der Wert der “verlorenen” Arbeitszeit (durch die Arbeit als interner DSB + Fort- und Weiterbildung). Außerdem erhält man mit dem externen Datenschutzbeauftragten eine ausgebildete, informierte und motivierte Person - die viel Datenschutz Know How von anderen Mandanten mitbringt - für vergleichbare Kosten. Nicht zu vergessen: Einen externen DSB kann man “entlassen”, wenn man unzufrieden ist.
und wir vereinbaren einen ganz unverbindlichen Termin direkt bei Ihnen vor Ort. Dabei lernen wir uns kennen und ich mache Sie mit den grundlegenden Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG 2018) vertraut, welche beide zum 25. Mai 2018 in Kraft getreten sind.
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Jörg Fessel
Datenschutz Jadeweser
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Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten ist gesetzlich nicht erforderlich.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Barbara Thiel
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
Telefon: 05 11/120-45 00
Telefax: 05 11/120-45 99
poststelle@lfd.niedersachsen.de
www.lfd.niedersachsen.de
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